Auszüge des Schriftverkehrs mit dem Gewerbe- & Gesundheitsamt
Sehr geehrte Frau Sauter,
zu Ihrer Nachfrage können wir Ihnen folgende ergänzende Auskünfte geben:
zu 1.: medizinisch notwendige Massagen (aufgrund ärztlicher Anordnung) dürfen von
den hierfür zugelassenen Praxen durchaus ausgeführt werden (sh. § 12 Abs. 3
der 8. BayIfSMV), jedoch nicht von anderen Dienstleistern.
zu 2.: Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand bezieht sich das Verbot des
§ 12 Abs. 2 Satz 2 der 8. BayIfSMV auf die Dienstleistung an sich; demnach
wären hier leider auch Hausbesuche nicht erlaubt.
Wir bedauern, dass wir Ihnen hier nicht behilflich sein können.
--
Mit freundlichen Grüßen
M.M.
___________________________________
Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Nachdem Schwangerschafts- und Wochenbettmassagen durchaus medizinische Leistungen erbringen und keinerlei Hotspots zu finden waren, stößt die Entscheidung auf ziemliches Unverständnis. Das weshalb, stelle ich hier jedoch zurück…
Trotzdem habe ich noch zwei Fragen, die sich mir stellen:
-
Wenn es aus ärztlicher Sicht notwendig ist, Schwangeren- oder Wochenbettwellnessagen zu bekommen, ist es dann vereinzelt möglich zu helfen?
-
Sind Hausbesuche erlaubt?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Mit besten Grüßen
Britta Sauter
__________________________________
Sehr geehrte Frau Sauter,
leider habe ich mich bei Ihrer Anrede vertan.
Nachfolgend daher nochmals unsere Ausführungen:
In § 12 Abs. 2 Satz 2 der 8. BayIfSMV ist eindeutig geregelt, das Dienstleistungen,
bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, untersagt sind.
Hierbei wird weder auf die Größe des Studios oder besondere Hygienekonzepte
abgestellt noch ist eine Möglichkeit für eine Ausnahmegenehmigungen vorgesehen.
Lediglich die Dienstleistung des Friseurhandwerkes ist von diesem Verbot ausgenommen.
Nach § 12 Abs. 3 der 8. BayIfSMV ist zudem der Betrieb von Praxen erlaubt, soweit
in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder
medizinisch notwendige Behandlungen (also mit entsprechender Verordnung)
angeboten werden.
Sog. Wellness-Massagen/Ayurveda-Massagen etc. sind demnach leider verboten.
--
Mit freundlichen Grüßen
M.M.