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Aktuell geltende Regelungen für Dienstleiter in München 

Ab 15. März gilt: 

AKTUELL IN MÜNCHEN GÜLTIG: Bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100

  • ist zusätzlich die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.

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  • Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist – wie zum Beispiel Massagepraxen, Tattoo-Studios oder ähnliche Betriebe – sind untersagt.

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Dienstleistungen der Friseure sowie im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege dürfen angeboten werden. Das Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske tragen und der Kundenzutritt durch vorherige Terminreservierung gesteuert sein. Informationen siehe unter folgendem LINK

Auszüge des Schriftverkehrs mit dem Gesundheitsamt März 2021 - aha, so so. . . ohne Worte

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Sehr geehrte Frau Sauter,

 

wir danken für Ihr Schreiben vom 08.03.2021.

 

Dazu können wir Ihnen Folgendes mitteilen:

 

Es ist keine weitergehende Öffnung und keine Änderung der Rechtslage bei den körpernahen Dienstleistungen geplant; es bleibt bei den Regelungen, die Bayern dazu schon im Vorfeld der Ministerpräsidentenkonferenz am 23.02.2021 getroffen hat.

 

Es gilt also Folgendes:

 

Neben den Friseurdienstleistungen ist seit dem 1. März 2021 auch im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die Öffnung der nichtmedizinischen Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege in Bayern zulässig.

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Nagelstudios, Kosmetikbetriebe und Fußpfleger dürfen also ihr gesamtes übliches Leistungsspektrum wieder anbieten, da ihre Dienstleistungen überwiegend hygienisch oder pflegerisch erforderlich sind. Falls Kosmetikbetriebe üblicherweise zu einem geringen Teil auch Massagen anbieten und durchführen, muss dies hingenommen werden.

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Tätowierstudios, Piercingstudios, Permanent-Make-Up-Studios, (Wellness-)Massagesalons und vergleichbare Dienstleistungsbetriebe sind dagegen weiterhin auch über den 7. März 2021 geschlossen zu halten, da ihre körpernahen Dienstleistungen nicht hygienisch oder pflegerisch erforderlich sind.

 

Wir müssen den Kurs der Umsicht und Vorsicht fortsetzen, um gerade in Anbetracht der aufgetretenen Virus-Varianten bereits erzielte Erfolge nicht leichtsinnig aufs Spiel zu setzen. Die Kontaktreduzierung ist nach wie vor das Mittel der Wahl, damit diese sich nicht unkontrolliert ausbreiten können. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld.

 

Die Sportausübung ist gemäß § 10 Abs. 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) wie folgt zulässig:

 

1.           In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 erlaubt; die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt;

2.           In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt;

3.           in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird ist nur kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.

 

Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist allerdings nur unter freiem Himmel und nur für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke zulässig.

 

Frühestens ab 22. März 2021 sind folgende weitere Öffnungen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen möglich:

 

Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt seit mindestens 14 Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht, so gilt:

•             Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich.

Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt seit mindestens 14 Tagen eine 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 besteht, gilt:

•             Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttest verfügen.

 

Notbremse: Steigt die 7-Tages-Inzidenz über den für die jeweiligen Öffnungen maßgeblichen Inzidenzwert von 50, gelten jeweils die Regelungen für Gebiete mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 100. Übersteigt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 100, gelten wieder die Regelungen, die bis zum 07.03.2021 gegolten haben.

 

Wir hoffen, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

 

Mit den besten Wünschen für Ihre Gesundheit.

 

Ihre

Servicestelle im

Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

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Sehr geehrte Damen und Herren,

 

nun wende ich mich mit zwei Fragen an Sie, da die ganzen Verordnungen offen gestanden nicht wirklich zu durchschauen sind.

 

  1. Ab wann dürfen Wellnessmassagen wieder stattfinden? (gut durchlüfteter Einzelraum mit vorab Einzelbuchungen und KEIN Warteraum etc.)

  2. Ab wann dürfen Yoga, Pilates, Schwangerschafts- & Rückbildungskurse mit max. 3-5 Teilnehmerinnen ODER Personal Training stattfinden??

 

Vielen Dank für Ihre Aufklärung und Rückmeldung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Britta Sauter

 

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